13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Strafrahmen und Strafart Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB). Da vorliegend das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, kommt mit Blick auf das Strafmass nur eine Geldstrafe in Betracht. 13.2 Tatkomponenten