119, Z. 18 ff.). Daraus vermag der – eigenen Angaben zufolge – ortskundige Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch wenn der fragliche Strassenabschnitt früher einmal mit 60 km/h befahren werden durfte, so ist dies vorliegend für die Beurteilung des subjektiven Verschuldens unbeachtlich, da die heutige Signalisation von 50 km/h massgebend ist und von den Verkehrsteilnehmern beachtet werden muss. Auch wenn das Ziel des Beschuldigten nicht in einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden lag, war sein Verhalten doch subjektiv schwerwiegend regelwidrig und gegenüber fremden Rechtsgütern gedankenlos.