Die Kammer schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Beschaffenheit des Strassenabschnitts bzw. das Ortsbild nicht auf eine geschwindigkeitsbeschränkte Zone von 80 km/h hindeutet. So weist der Strassenabschnitt keinen eindeutigen Ausserortscharakter auf, sondern vielmehr untermauern die umliegenden Häuser den Innerortscharakter. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte ferner, dass er den besagten Strassenabschnitt seit Jahren fahre, dieser seit Jahren auf 60 km/h beschränkt gewesen sei und sein Navigationsgerät immer noch 60 km/h anzeige (pag. 119, Z. 18 ff.).