SVG ist demzufolge erfüllt. Wer die geltende Höchstgeschwindigkeit in derartiger Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig (Urteil des BGer 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3.1 mit Verweis auf BGE 123 II 37 E. 1 f.). Der Beschuldigte gab am 22. Juli 2019 gegenüber der Polizei noch an, er habe gedacht, er befinde sich bereits im 80-er Bereich (pag. 3). Die Kammer schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Beschaffenheit des Strassenabschnitts bzw. das Ortsbild nicht auf eine geschwindigkeitsbeschränkte Zone von 80 km/h hindeutet.