Aufgrund des vorliegenden Ortsbildes hätte der Beschuldigte durchaus mit anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sich Fussgänger oder Fahrzeuge auf die Hauptstrasse hinbewegen. Damit geht auch die Kammer davon aus, dass in Anbetracht der Strassensituation nicht nur eine theoretische abstrakte, sondern aufgrund der konkreten Umstände eine erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehme, durch die erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit seitens des Beschuldigten verursacht wurde.