Der massgebende Strassenabschnitt ist auf einer Seite durchgehend mit einem Trottoir sowie einem Velostreifen gesäumt. Zudem liegen an den Strassenabschnitt angrenzend mehrere Wohnhäuser mit Ein- und Ausfahrten, welche auf die Hauptstrasse hinausführen. Aufgrund des vorliegenden Ortsbildes hätte der Beschuldigte durchaus mit anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass sich Fussgänger oder Fahrzeuge auf die Hauptstrasse hinbewegen.