9 11. Subsumtion Gemäss dem als erstellt geltenden Sachverhalt wurde der Beschuldigte innerorts bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gemessen. Nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 5 km/h überschritt er die geltende Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektiv schwerer Fall vorliegt.