a der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit in Ortschaften (innerorts) unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h, wobei der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Art. 4a VRV abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 108 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21]). Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit werden durch Signale markiert. Entsprechende Geschwindigkeitssignale sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG