10. Theoretische Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG Nach Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt dies eine ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit voraus. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, welche ihrerseits die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetzt.