Es bestehen nach dem Gesagten keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Damit geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens .________ am 23. Mai 2019 um 15:18 Uhr die auf dem Strassenabschnitt C.________, D.________(Strasse) (Fahrtrichtung F.________), signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 26 km/h überschritten hat. 8 III. Rechtliche Würdigung