So ist auf dem Start- und Endbild gemäss Messprotokoll kein Gegenstand zu erkennen, welcher eine Beeinflussung auf die korrekte Messung hätte haben können. Besondere Vorkommnisse wurden denn auch von den speziell geschulten Polizisten nicht vermerkt. Darüber hinaus sprechen letztlich auch die klaren Erstaussagen des Beschuldigten, wonach er gemeint habe, dass er sich bereits im 80er-Bereich befinde, für eine korrekte Messung. Es bestehen nach dem Gesagten keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO).