Auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sich in der Nähe des besagten Radargeräts ein Armierungsgitter befand, so vermag dies – wenn überhaupt – bloss abstrakte bzw. theoretische Zweifel zu begründen. Diese sind deshalb nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Wie aufgezeigt, gibt es auch weitergehend keine Anzeichen für eine Fehlmessung. So ist auf dem Start- und Endbild gemäss Messprotokoll kein Gegenstand zu erkennen, welcher eine Beeinflussung auf die korrekte Messung hätte haben können.