120 Z. 1 ff.). Auch die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte mit diesen Ausführungen seine klaren Erstaussagen sowie die übrigen Unterlagen zur besagten Messung nicht zu entkräften vermag. 9.4 Fazit und erwiesener Sachverhalt Zusammenfassend hat die Kammer keine erheblichen Zweifel an der Korrektheit der hier in Frage gestellten Radarmessung. Auch wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sich in der Nähe des besagten Radargeräts ein Armierungsgitter befand, so vermag dies – wenn überhaupt – bloss abstrakte bzw. theoretische Zweifel zu begründen.