Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, ging der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge davon aus, sich bereits im 80er-Bereich zu befinden. Damit deckt sich das Messresultat mit den Erstaussagen bzw. der eigenen Wahrnehmung des Beschuldigten, wurde vom besagten Radargerät vor Abzug der Sicherheitsmarge doch eine massgebende Geschwindigkeit von 81 km/h ermittelt. Es ist notorisch, dass die tatnächsten Aussagen regelmässig zuverlässiger sind als jene, welche in späteren Einvernahmen gemacht werden. So auch im konkreten Fall.