Vor dem Hintergrund der Dokumentationspflicht von Polizeibeamten hinsichtlich besonderer Vorkommnisse (gemäss Ziff. 5. der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen ASTRA) darf dies zumindest als zusätzliches Indiz für ein funktionstüchtiges Messgerät betrachtet werden (Urteil des BGer 6B_751/2010 vom 11. Januar 2011 E 2.6). Zu beachten sind schliesslich auch die vom Beschuldigten im Verfahren gemachten Aussagen, insbesondere seine Erstaussagen gegenüber der Polizei (pag. 3).