So ist auf den beiden Testbildern zum Start- und Endzeitpunkt der Radarmessung kein Gegenstand ersichtlich, welcher einen Einfluss auf die Messung hätte haben können (pag. 46). Metallgegenstände, welche sich allenfalls neben oder hinter der Radarantenne befunden haben, können – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – gemäss der Bedienungsanleitung nicht massgebend sein. Zu Recht wurde in der Stellungnahme des Polizisten E.________ vom 9. März 2020 darauf hingewiesen, dass ansonsten auch keine Radarmessungen aus einem Fahrzeug heraus gemacht werden dürften, da sich dort regelmässig links, rechts, unter- und oberhalb der Antenne Metall (Autokarosserie) befinde (pag. 56).