32 N 46). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat und vom Beschuldigten im Übrigen auch nicht bestritten wird, bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die einschlägige Verordnung (VSKV-ASTRA) und die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurden. Das verwendete Radargerät GATSO RS-GS11 war in der Schweiz zugelassen und verfügte zum Zeitpunkt des hier fraglichen Einsatzes am 23. Mai 2019 über eine noch bis zum 30. Juni 2019 gültige Eichung durch das gemäss ASTRA-Weisungen dafür zuständige Institut für Metrologie (METAS, pag.