9.3 Konkrete Würdigung Der Beschuldigte bestreitet auch im oberinstanzlichen Verfahren die Korrektheit der Radarmessung. Es ist demnach zu überprüfen, ob den Akten irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die fragliche Radarmessung vom 23. Mai 2019 um 15:18 Uhr durch sich in der Nähe befindliche (Metall)- Gegenstände verfälscht worden sein könnte. Geschwindigkeitsmessungen haben möglichst mit geeigneten technischen Hilfsmitteln zu erfolgen und dürfen nur von dazu ausgebildeten Polizisten durchgeführt werden. Die Anforderungen an Geschwindigkeitskontrollen sind in Art. 6 ff. VSKV- ASTRA (SR 741.013.1) geregelt.