97 ff.), die E-Mail, Planskizze und der Karten-Auszug von Polizist E.________ vom 28. Oktober 2020 (pag. 124 ff.) sowie vier weitere, durch Fürsprecher B.________ im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichte Farbfotos (teilweise mit Markierung, pag. 216 ff.) vor. Zu berücksichtigen sind ferner die Aussagen des Beschuldigten vom 22. Juli 2019 gegenüber der Polizei (pag. 3) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 119 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die hiervor genannten Beweismittel eingegangen. 9.3 Konkrete Würdigung