(Zufahrt zur Scheuer bzw. zum Stall) positioniert war. Die damalige Position des fraglichen Radargeräts ist im Wesentlichen unbestritten, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 141 f.). Der Beschuldigte zweifelt nach wie vor die Korrektheit der besagten Radarmessung an. Diese sei durch sich in der Nähe befindliche Metallgegenstände verfälscht worden (vgl. Ziff. 7 hiervor). Der Beschuldigte bestreitet damit die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit von brutto 81 km/h bzw. netto 76 km/h (vgl. pag. 80 ff., pag. 212).