8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 23. Mai 2019 um 15:18 Uhr auf der D.________(Strasse) in C.________ (Fahrtrichtung F.________) mit dem Personenfahrzeug mit Kontrollschild .________ unterwegs gewesen zu sein (vgl. pag. 3; pag. 120, pag. 214). Anlässlich dieser Fahrt wurde er von einem mobilen Radarmessgerät GASTO RS-GS 11 erfasst, welches auf dem Grundstück D.________(Strasse) .________ (Zufahrt zur Scheuer bzw. zum Stall) positioniert war.