Insbesondere Metall berge das Risiko von Reflektionsfehlmessungen, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass das Radargerät jene Geschwindigkeit aufgezeichnet und gemessen habe, welche das Fahrzeug des Beschuldigten am 23. Mai 2019 innegehabt habe (pag. 211 ff.).