Insbesondere sei erstellt, dass sich unmittelbar in der Flucht bzw. vor der Radarantenne in einem Abstand von weniger als 5 Metern ein grosser Gegenstand in der Gestalt eines Armierungsgitters befunden habe. Der von der Polizei gewählte Standort habe die Vorgaben gemäss Bedienungsanleitung zum Radarmessgerät GATSO RS-GS 11 nicht berücksichtigt. Das Armierungsgitter sei in Bezug auf Grösse und Nähe zum Radar zumindest geeignet, Fehlmessungen zu verursachen. Insbesondere Metall berge das Risiko von Reflektionsfehlmessungen, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe.