_ gestanden habe. Es treffe zu, dass auf den beiden Testbildern zum Start- und Endzeitpunkt der Radarmessung keine Gegenstände ersichtlich seien, welche Einfluss auf die Messung gehabt haben könnten. Die in den Akten liegenden Fotos sowie die vom Beschuldigten erstellten Fotos würden aber zumindest zu würdigende Hinweise auf Unregelmässigkeiten der fraglichen Messung ergeben. Insbesondere sei erstellt, dass sich unmittelbar in der Flucht bzw. vor der Radarantenne in einem Abstand von weniger als 5 Metern ein grosser Gegenstand in der Gestalt eines Armierungsgitters befunden habe.