3 7. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führte namens und auftrags des Beschuldigten in der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2021 aus, dass die Zusammenfassung des unbestrittenen/bestrittenen Sachverhalts der Vorinstanz korrekt sei. Der Beschuldigte bestreite weiterhin die Korrektheit der Radarmessung, da diese durch Metallgegenstände (v.a. durch einen Armierungsgitterzaun) verfälscht worden sei. Dazumal sei er nicht mit brutto 81 km/h bzw. netto 76 km/h unterwegs gewesen.