reichte der Beschuldigte seine schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 209 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel schliesslich als abgeschlossen, gab die geänderte Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und stellte einen schriftlichen Entscheid in den nächsten Wochen in Aussicht (pag. 221 f.).