169 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 15. Februar 2021 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 176 f.). Mit Beschluss vom 5. März 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (zur Begründung, vgl. pag. 178 ff.). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 179). Nachdem sich der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. April 2021 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärte hatte (pag.