160 ff.). Gleichzeitig stellte der Beschuldigte die Anträge, es sei E.________, Technische Verkehrsüberwachung der Kantonspolizei Bern, als Zeuge einzuvernehmen und es sei am Ort der am 23. Mai 2019 durchgeführten Radarmessung ein Augenschein durchzuführen (pag. 161). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den gestellten Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 169 f.).