3. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt F.________ für das erstinstanzliche Verfahren irrtümlicherweise die vollumfängliche Entschädigung von CHF 42'936.60 ausbezahlt worden ist. Für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zusammen stünde Rechtsanwalt F.________ gemäss Ziff. III.1/2 hiervor eine Entschädigung von lediglich CHF 39'918.65 zugute. Rechtsanwalt F.________ wird deshalb aufgefordert, die Differenz von CHF 3'017.95 an den Kanton Bern zurückzuzahlen. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.