2. C.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren eine vom Kanton Bern zu tragende Entschädigung von CHF 1'501.35 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet. 113 3. Die Entschädigung von CHF 1'501.35 wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den von C.________ zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.