22, 25, 47, 111 StGB, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Berichtigung: Die Untersuchungshaft von 85 482 Tagen wird im Umfang von 85 482 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'579.80. 4. Zur Bezahlung von 4/5 der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, von CHF 4'000.00, ausmachend CHF 3'200.00. III. 1. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern.