I. Die Untersuchungshaft von 85 Tagen wird im Umfang von 85 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17'469.40. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00. 111 V. Weiter wird verfügt: