109 C.________ wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und damit wegen einer schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen. Darüber hinaus wurde C.________ kein bedingter Strafvollzug gewährt und es fehlt an tatsächlicher Einsicht und Reue. Eine Ausschreibung im SIS ist somit anzuordnen.