Aufgrund seiner Verurteilung steht C.________ im erstinstanzlichen Verfahren weder eine Entschädigung für seine private Verteidigung zu noch eine Genugtuung für 107 die erstandene Untersuchungshaft, wie sie die Vorinstanz aufgrund des Freispruchs noch gesprochen hatte. 54. Entschädigung A.________ Infolge seines Unterliegens ist A.________ keine Entschädigung für seine private Verteidigung zu sprechen. VIII. Verfügungen