536.70. Insgesamt erachtet die Kammer für Rechtsanwalt D.________ somit ein Honorar in der Höhe von CHF 7'506.70 als angemessen. Aufgrund des Umstand, dass C.________ im oberinstanzlichen Verfahren im Umfang von einem Fünftel obsiegt hat, ist ihm ein Fünftel dieses Honorars, ausmachend CHF 1'501.35, für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte auszurichten bzw. ist vom Kanton Bern zu tragen. Die Entschädigung in der Höhe von CHF 1'501.35 wird gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den von C.________ zu bezahlenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. Aufgrund seiner Verurteilung steht C._____