Die Kammer erachtet vorliegend 20% des erstinstanzlichen Honorars als dem notwendigen Aufwand angemessen, womit ein Aufwand von 25.8 Stunden resultiert. Damit erscheint der Aufwand auch im Vergleich zu demjenigen von Rechtsanwalt F.________, welcher seinen Mandanten ebenfalls bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, verhältnismässig. Mit einem Stundenansatz von CHF 260.00 resultiert eine Entschädigung von CHF 6'708.00 für das oberinstanzliche Verfahren. Dazu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 262.00 (pag. 2574) sowie Mehrwertsteuern von CHF 536.70. Insgesamt erachtet die Kammer für Rechtsanwalt D.__