Dies erscheint der Kammer aufgrund des Umstands, dass Rechtsanwalt D.________ C.________ bereits vor erster Instanz vertreten hat und im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung nichts hinzugekommen wäre, was einen derartigen Aufwand rechtfertigen würde, zu hoch. Gemäss Art. 17 Bst. f PKV beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10-50% des erstinstanzlichen Honorars. Die Kammer erachtet vorliegend 20% des erstinstanzlichen Honorars als dem notwendigen Aufwand angemessen, womit ein Aufwand von 25.8 Stunden resultiert.