53. Entschädigung C.________ Rechtsanwalt D.________ machte im oberinstanzlichen Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 15'144.75 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (pag. 2574). Er wies dabei keine einzelnen Zeitaufwände aus, sondern machte pauschal 35% des erstinstanzlichen Honorars geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren war ein Stundenansatz von CHF 260.00 vereinbart. Wenn man vom geltend gemachten Honorar von CHF 13'800.00 ausgeht, ergibt dies einen Aufwand von rund 53 Stunden. Dies erscheint der Kammer aufgrund des Umstands, dass Rechtsanwalt D.__