106 Rechtsanwalt Dr. H.________ macht einen Stundenansatz in der Höhe von CHF 300.00 geltend, was nicht der obergerichtlichen Praxis entspricht. Es wird entsprechend von einem Stundenansatz von CHF 280.00 ausgegangen. Die Entschädigung für die 60.5 Stunden beträgt damit CHF 16'940.00. Dazu kommt ein Reisezuschlag von CHF 300.00, Auslagen von CHF 1'978.35 (pag. 2568) sowie Mehrwertsteuern von CHF 1'479.80. Insgesamt resultiert damit eine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 20'698.15. Die drei Beschuldigten, A.__