– unter Einrechnung der Verhandlungsdauer inkl. Eröffnung von 8 Stunden – einen Aufwand von 67 Stunden geltend (pag. 2567 f.). Davon entfallen 3.2 Stunden auf «Reisezeit». Gemäss Art. 10 Abs. 1 PKV wird für einen ganzen Reisetag ein Honorarzuschlag von CHF 300.00 gewährt. Die Reisezeit über den Zeitaufwand zu berechnen, ist indes nicht vorgesehen. Demzufolge ist die Honorarnote um 3.2 Stunden zu kürzen und dafür ein Reisezuschlag von CHF 300.00 zu sprechen, da Rechtsanwalt Dr. H._____