zur Bezahlung (pag. 2065). Die Höhe der Entschädigung gibt zu keinerlei Bemerkung Anlass. Hingegen gilt vorliegend aufgrund der Verurteilung von A.________, E.________ und C.________ sinngemäss, was bereits unter dem Titel der Genugtuung festgehalten wurde. Die drei Beschuldigten sind unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung der vorgenannten erstinstanzlich gesprochenen Parteientschädigung zu verurteilen (Art. 50 Abs. 1 OR). 52.3 In oberer Instanz Im Berufungsverfahren machte Rechtsanwalt Dr. H.________ – unter Einrechnung der Verhandlungsdauer inkl. Eröffnung von 8 Stunden – einen Aufwand von 67 Stunden geltend (pag.