51.4 Rückerstattung Rechtsanwalt F.________ wurde irrtümlicherweise bereits die vollumfängliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 42'936.60 ausbezahlt. Für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zusammen stünde Rechtsanwalt F.________ gemäss obigen Erwägungen eine Entschädigung von insgesamt CHF 39'918.65 zugute. Rechtsanwalt F.________ wird deshalb aufgefordert, die entstandene Differenz von CHF 3'017.95 an den Kanton Bern zurückzuzahlen.