Aufgrund seiner Verurteilung hat E.________ dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 34'700.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8'236.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 51.3 In oberer Instanz Rechtsanwalt F.________ machte für die amtliche Verteidigung von E.________ im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 22.7 Stunden geltend (vgl. pag. 2576 ff.).