__ für die amtliche Verteidigung von E.________ einen Stundenansatz von CHF 250.00 zuzuerkennen, während sämtliche übrigen amtlichen Verteidigerinnen und Verteidiger lediglich einen Stundenansatz von CHF 200.00 geltend machen können. Demnach ist die Honorarnote von Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren um CHF 50.00 pro Stunde zu kürzen, womit für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 34'700.60 (inkl. Auslagen und MWST) an Rechtsanwalt F.________ auszurichten ist. Aufgrund seiner Verurteilung hat E._____