Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 EAV). Die Vorinstanz hat es vorliegend unterlassen, die amtliche Entschädigung dem gesetzlich vorgeschriebenen Stundenansatz von CHF 200.00 anzupassen und fälschlicherweise die volle Entschädigung als amtliche Entschädigung gesprochen. Es wäre vorliegend gesetzeswidrig, Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von E.__