2186). Eine Überprüfung der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen ist – wie aufgeführt – nur dann möglich, wenn die erstinstanzliche Festlegung der amtlichen Entschädigung geradezu gesetzeswidrig oder unbillig ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt F.________ in seiner Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 250.00 geltend 104 gemacht. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 EAV).