Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 42'936.60 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Dies entspricht exakt dem Betrag, den Rechtsanwalt F.________ in seiner Honorarnote vom 29. April 2020 geltend machte (pag. 2037). In der Urteilsbegründung wird sodann lediglich festgehalten, dass die Kostennote von Rechtsanwalt F.________ als angemessen erachtet wird und diesbezüglich auf das Urteilsdispositiv verwiesen werde (E. VIII.4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2186).