404 Abs. 2 StPO durch die obere Instanz, sofern diese weder von der beschuldigten Person noch von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde, nur noch denkbar, wenn die Erstinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hat. Für die Überprüfung der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen besteht kein Anlass, wenn die erstinstanzliche Festlegung der amtlichen Entschädigung nicht geradezu gesetzeswidrig oder unbillig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 51.2 In erster Instanz Die Vorinstanz hat Rechtsanwalt F.___