Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Korrektur der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO durch die obere Instanz, sofern diese weder von der beschuldigten Person noch von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde, nur noch denkbar, wenn die Erstinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt hat.