C.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2068). Im oberinstanzlichen Verfahren erfolgte eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft, womit E.________ gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die im Vergleich zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft minim abweichende Freiheitsstrafe rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten im Berufungsverfahren. E.________ hat die gesamten auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 zu tragen.